BGH hat entschieden: Basistarif in PKV kein Argument gegen Vertragsrücktritt

Vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung lässt Recht auf Basistarif platzen

Wenn ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung seine vorvertraglichen Anzeigepflichten bereits bei der Antragsaufnahme so eklatant verletzt, dann kann das private Krankenversicherungsunternehmen vom Vertrag zur privaten Krankenversicherung zurücktreten. Auch der Anspruch auf Versicherungsschutz im sogenannten Basistarif steht dem laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht entgegen.

Wissentliches Verschweigen von Krankheiten in privater Krankenversicherung

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann einen privaten Krankenversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und bereits kurz nach dem Vertragsabschluss diverse Arztrechnungen zur Rückerstattung eingereicht. Im Rahmen der normalüblichen Rückfragen bei den behandelnden Ärzten zu Behandlungsmethoden etc. wurde durch das Versicherungsunternehmen festgestellt, dass der Versicherungsnehmer wesentliche Angaben in seinem Antrag auf eine private Krankenversicherung schlichtweg unterlassen hatte und damit eklatant gegen die vorvertraglichen Anzeigepflichten verstoßen hatte. Daraufhin verweigerte das Versicherungsunternehmen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen die Kostenübernahme und trat vom Versicherungsvertrag zurück.

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Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer auf eine Fortführung des Vertrages und scheiterte bereits in den Vorinstanzen, klagte aber weiter bis zum Bundesgerichtshof, der nun eine abschließende Entscheidung treffen musste. Hier wurden mit Urteil vom 27.04.2016 (Az.: IV ZR 372/15) die Urteile der Vorinstanzen, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt, denn auch der BGH sah die Rechtsbelehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer im Vertrag sowohl formal, als auch inhaltlich als korrekt erfolgt an.
Allerdings wird in der Rechtspraxis häufig über die Rolle des Basistarifes beim Rücktrittsrecht eines Versicherers gestritten, denn einige Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass das Rücktrittsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, wenn das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nach dem Basistarif gewähren muss. Nicht so jedoch die Landegerichte Dortmund und Frankfurt. Diese vertreten die Auffassung, dass der Kontrahierungszwang des Krankenversicherungsunternehmens zum Abschluss einer Versicherung im Basistarif  auch bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten das Rücktrittsrecht im Sinne des Paragraphen 19 Abs. 4 VVG nicht ausschließt. Und genau dieser Meinung hat sich nun auch der BGH in seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik angeschlossen, denn nach der Meinung des BGH hätte eine gegenteilige Auffassung zur Folge, dass ein Versicherungsunternehmen zu einem Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif verpflichtet wird, obwohl der Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf einen Basisversicherungstarif gestellt hat.

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