Erholungsbeihilfe oder steuerfreies Urlaubsgeld

Die Erholungsbeihilfe als „steuerfreies Urlaubsgeld“
Die schönste Zeit des Jahres für die allermeisten Arbeitnehmer ist die Urlaubszeit. Diese wird von vielen Arbeitgebern mit einem kleinen Bonus, dem Urlaubsgeld, unterstützt. Urlaubsgeld zählt jedoch zum Einkommen und unterliegt damit der Besteuerung. Es müssen also Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Es gibt jedoch für Arbeitgeber die Möglichkeit, den Angestellten Urlaubsgeld steuerfrei zukommen zu lassen – sofern einige Spielregeln eingehalten werden.
Die Erholungsbeihilfe ist solch eine Möglichkeit.
Achtung: Höchstgrenzen sind einzuhalten
Eine zuätzliche, freiwilige Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn ist die sogenannte Erholungsbeihilfe. Die Verrechnung mit einem vertraglich vereinbarten Urlaubsgeld ist hier nicht möglich. Auch kann die Erholungsbeihilfe nur einmal pro Jahr pro Haushalt in Anspruch genommen werden und ist an Höchstgrenzen gebunden. Diese Höchstgrenzen liegen bei 156,- Euro für den Arbeitnehmer, zusätzlichen 104,- Euro für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und weiteren 52,- Euro für jedes Kind. Eine vierköpfige Familie kann so also maximal 364,- Euro im Jahr als Erholungsbeihilfe erhalten.
Für diesen Betrag führt der Arbeitgeber die Steuern in Höhe von 25% zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer ab. Sozialbeiträge werden hingegen nicht fällig, so dass sich diese Form der Urlaubszuwendung auch für den Arbeitgeber lohnt. Die Maximalbeträge sind jedoch zwingend einzuhalten, denn wenn diese auch nur um einen einzigen Cent überschritten werden, so werden auf die gesamte Zahlung die vollen Steuern und Sozialabgaben fällig.
Die Zweckbestimmung ist zu beachten
Unbedingt beachten muss man hierbei, dass das Erholungsgeld unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit einer „Erholungsmaßnahme“ von mindestens einer Woche stehen muss. Es empfiehlt sich daher, den Erholungsurlaub in einer Zeit innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Erhalt der Erholungsbeihilfe zu nehmen, damit der zeitliche Zusammenhang gewährleistet bleibt. Eine gesetzliche Regelung, wie diese Erholungsmaßnahme auszusehen hat, gibt es nicht. Sie muss nur der Erholung dienen. DerArbeitnehmer muss demzufolge nachweisen, dass die erhaltene Zahlung für solche Zwecke eingesetzt wurde. Hierzu zählen zum Beispiel ein Kurzurlaub, Familienausflüge oder der Besuch von Freizeitparks.
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