Baufirma pleite – Was tun?

Baufirma pleite - was tun?

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Bautraum ausgeträumt? Wenn die Baufirma pleite ist – Was tun? 

Die Baufirma ist ausgewählt und der Traum vom eigenen Haus soll nun endlich in Erfüllung gehen. Das passende Grundstück ist auch gefunden, der Haustyp ausgesucht und alle Verträge sind unterzeichnet. Nun kann es endlich losgehen. Der erste Tag, der Baubeginn ist da und die fleißigen Handwerker rollen an. Alles läuft wie am Schnürchen. Aber dann geraten die Arbeiten plötzlich ins Stocken und nix geht mehr. Ist die Handwerker- oder Hausbaufirma insolvent? Das kann den Bauherrn schmerzhaft treffen.
Zahlungsunfähige Firmen in der Bauwirtschaft sind keine Ausnahme und kosten den Auftraggeber häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch jede Menge Geld. Wichtig ist es jedoch, dass man als Betroffener nicht gleich in Panik verfällt und sofort eine Zweitfirma beauftragt. Das kann unter Umständen zu doppelten Zahlungsverpflichtungen führen. Allerdings sollte man auch nicht zu lange am ursprünglich beauftragten Bauträger oder Handwerksbetrieb festhalten, wenn der eigentliche Hausbau schon fast fertiggestellt ist.

Bauherr darf fristlos kündigen

Wenn die Baufirma grundlos die Arbeiten auf der Baustelle einstelle, so könnte dies ein erstes Indiz für eine Insolvenz der ausführenden Firma sein. Jetzt heißt es richtig zu reagieren. Als allererstes kann der Bauherr eine angemessene Frist zur Fortsetzung und Vollendung der vertraglich vereinbarten Arbeiten  an die Baufirma übersenden. Zusätzlich sollte er in diesem Schreiben die Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses androhen. Wenn das Bauunternehmen jetzt nicht reagiert oder die Fortführung der Arbeiten verweigert, so hat der Auftraggeber nun das Recht, den Bauvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Auch wenn der Bauträger insolvent ist, so befreit ihn dies nicht von seiner Pflicht und seinem Recht, die aufgetretenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben – und das trotz Kündigung des Bauvertrages, es sei denn, dass es genau diese permanenten Baufehler waren, die zur Kündigung des Bauvertrages geführt haben.

Insolvenz – Wie geht es nun weiter?

In der Phase kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es wichtig, dass sämtlicher Schriftverkehr und alle getroffenen Vereinbarungen immer parallel zusammen mit der Handwerksfirma und dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführt werden. Weiterhin sollte sich der Bauherr unbedingt an einen Bausachverständigen wenden und eine Qualitätskontrolle der bereits ausgeführten Arbeiten, sowie ein Aufmaß durchführen lassen. Kurz gesagt, er sollte den sogenannten Bautenstand rechtssicher feststellen lassen.

Sobald das Insolvenzverfahren über die bankrotte Baufirma erst einmal eröffnet ist, darf diese ausschließlich noch durch den Insolvenzverwalter vertreten werden. Deswegen ist es wichtig, diesen rechtzeitig in sämtlichen Schriftverkehr einzubinden. Je nach verbleibender Masse kann der Insolvenzverwalter sich für oder gegen die Fortführung des Unternehmens entscheiden. In den meisten Fällen muss er jedoch dafür Sorge tragen, dass das verbleibende Firmenvermögen gerecht und den Gläubigern verteilt wird. Im Regelfall wird der Insolvenzverwalter keine Bauleistungen mehr erbringen lassen, wenn der Bauherr die inzwischen insolvente Firma bezahlt hat. Somit bleibt dem Auftraggeber nichts anderes übrig, als seine Forderungen und den durch die Insolvenz der Handwerkerfirma entstandenen Schaden in einer Insolvenztabelle anzumelden und zu hoffen, aus der Insolvenzmasse entsprechend entschädigt zu werden.  Auf Grund der Daten in der Insolvenztabelle, in der sämtliche Verbindlichkeiten gesammelt werden, verteilt der Insolvenzverwalter anschließend alle verwerteten Vermögenswerte an die Gläubiger.

Beide Seiten haben offene Forderungen – was nun?

Häufig ist es so, dass auf beiden Seiten noch offene Forderungen sind – auf der einen Seite Bauverpflichtungen und auf der anderen Seite Zahlungsverpflichtungen. Jetzt hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, ob er am Vertrag festhält und diesen erfüllt, so dass er den Lohn geltend machen kann, oder ob er die Erfüllung des Vertrages ablehnt nach § 103 InsO. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Vertrag in der Schwebe, so dass keine der beiden Parteien von der jeweils anderen Seite irgendwelche Forderungen verlangen darf.  Die einzige Möglichkeit in dieser Phase ist es für den Bauherrn, dass er den Insolvenzverwalter auffordern kann, sein Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben. Lehnt dies der Insolvenzverwalter ab oder lässt die Frist verstreichen ohne zu reagieren, so kann er allerdings auch die beiderseitige Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangen. Spätestens jetzt sollte der Bauherr den Schaden zur Insolvenztabelle anmelden. Dies kann jetzt dazu führen, dass der durch den Bauherren noch geschuldete Werklohn und der Schadensersatzanspruch des Bauherren miteinander verrechnet werden. Sobald dieses getan ist, kann der Bauherr gegen den Bürgen des Schuldners vorgehen.

Bei dem ganzen Prozedere handelt es sich im Regelfall um einen langwierigen Prozess, den der Bauherr besser nicht alleine beschreiten sollte. Hilfreich ist es, wenn er sich einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt, sowie einen Bausachverständigen zur Seite holt. Auch ist unter Umständen eine Rechtschutzversicherung sinnvoll, wobei hier jedoch unbedingt auf die enthaltenen Inhalte geachtet werden muss, da nicht alle Rechtschutzversicherungen hierfür entsprechende Leistungen vorsehen.

Weiterführende Informationen zu einem passenden Rechtsanwalt finden Sie hier. Bausachverständige für Ihre Region finden Sie hier  und Experten für die Rechtschutzversicherung finden Sie hier. Gerne können Sie sich auch einen ersten Überblick über Rechtschutzversicherungen hier in unserem Onlinerechner verschaffen.

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